Recht

„Es gibt eine klare Rechtsgrundlage – und klare Anforderungen“

Welche rechtlichen Aspekte sind zu beachten für impfende Apotheken? Worauf müssen sie vorbereitet sein – und welche Pflichten haben sie? Antworten gibt Frau Dr. Susanne Pech von der Kanzlei CMS im Interview
Veröffentlicht: 30.04.2026
Telefonierender Apotheker steht an Schreibtisch und prüft Informationen am Tablet in stilisierter Apotheke.

Frau Dr. Pech, wo und wie ist das Impfen in Apotheken geregelt?

Rechtsgrundlage für das Impfen in Apotheken ist § 20c im Infektionsschutzgesetz. Dort ist festgelegt, dass Apothekerinnen und Apotheker Grippeschutzimpfungen ab 18 Jahren sowie Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ab 12 Jahren durchführen dürfen, wenn sie dafür qualifiziert sind. Die Apothekenbetriebsordnung beschreibt zusätzlich, wie die Vorbereitung und Durchführung der Impfungen aussehen sollen. Nur Apothekerinnen und Apotheker, die eine entsprechende Qualifikation besitzen und zum Personal der Apotheke gehören, dürfen die Impfung selbst vornehmen.

Es gibt also eine klare Rechtsgrundlage – und klare Anforderungen.

Impfungen bringen neue Abläufe in den Apothekenalltag. Was bedeutet das für das Qualitätsmanagementsystem?

Die Prozesse zur Vorbereitung und Durchführung von Schutzimpfungen müssen im Qualitätsmanagementsystem (QMS) der Apotheke verankert sein: von der Aufklärung über die Durchführung bis zur Dokumentation.

Wir impfen! bietet in einem gesonderten Artikel mehr Details rund um Dokumentation und QMS an:

Welche Rolle spielen Aufklärung und Einwilligung beim Impfen? Welche Voraussetzungen müssen diese erfüllen?

Rechtlich gilt jede Impfung als medizinische Behandlung. Deshalb braucht es immer eine Einwilligung der zu impfenden Person. Diese Einwilligung ist nur wirksam, wenn zuvor ein mündliches Aufklärungsgespräch stattgefunden hat. In diesem Gespräch müssen alle wesentlichen Punkte angesprochen werden – zum Beispiel Nutzen und mögliche Risiken, Nebenwirkungen, Kontraindikationen, Hinweise zum Verhalten nach der Impfung sowie Informationen darüber, wann der Impfschutz einsetzt und wie lange er anhält. Auch Empfehlungen zu möglichen Auffrischimpfungen gehören dazu. 

Ergänzende Unterlagen wie Anamnesebögen oder Informationsblätter sind hilfreich, ersetzen das Gespräch aber nicht. Bei Minderjährigen sollte im Rahmen der SARS-CoV-2 Schutzimpfung zur Vermeidung rechtlicher Unsicherheiten die Einwilligung der Sorgeberechtigten eingeholt werden.

Was muss dokumentiert werden? 

Die Dokumentation ist ein zentraler rechtlicher Bestandteil der Impfleistung. Die Impfung muss für die Patientinnen und Patienten unverzüglich im Impfausweis oder durch eine Impfbescheinigung dokumentiert werden. Zusätzlich sind Aufzeichnungen in der Apotheke zu führen, darunter Angaben zu Aufklärung, Anamnese, Einwilligung, Impfstoff, Charge und impfender Person. Diese Unterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren.

Gibt es Meldepflichten

Gibt es Meldepflichten?

Ja. Daten über die durchgeführten Impfungen müssen zeitnah an das Robert Koch-Institut übermittelt werden, in der Regel über das Deutsche Elektronische Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS). Eine gesonderte datenschutzrechtliche Einwilligung ist dafür nicht erforderlich; die Patientinnen und Patienten müssen jedoch über die Datenverarbeitung informiert werden. Dies kann in die Datenschutzinformation integriert werden.

Welche Anforderungen muss das Personal erfüllen, um all dies tun zu dürfen? 

Die eigentliche Impfung – einschließlich der Anamnese, der Aufklärung, dem Einholen der Einwilligung und der Dokumentation im Impfpass – darf ausschließlich durch den qualifizierten Apotheker/die qualifizierte Apothekerin erfolgen. Bei der Vorbereitung der Impfung und auch in Teilen bei der Dokumentation darf das pharmazeutische Personal der Apotheke unterstützen – vorausgesetzt, es ist entsprechend qualifiziert und wird regelmäßig geschult. Diese Schulungsmaßnahmen müssen übrigens auch dokumentiert werden.

Wie sieht es mit Haftung und Versicherung aus?

Der Apothekenleiter ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung vorzuhalten, die mögliche Schäden aus der Durchführung von Schutzimpfungen abdeckt. Bei Unklarheiten über den Versicherungsumfang empfiehlt sich eine frühzeitige Klärung mit dem Versicherer.

Müssen Vorkehrungen für mögliche Komplikationen beim Impfen getroffen werden?

Ja, die Apotheke muss auf medizinische Notfälle vorbereitet sein und über einen schriftlichen Notfallplan verfügen. Treten Impfkomplikationen auf, die über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehen, bestehen außerdem gesetzliche Meldepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt und dem Paul-Ehrlich-Institut.

Stand: März 2026
Die Angaben basieren auf der Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur „Durchführung von Schutzimpfungen in öffentlichen Apotheken“  und dem Kommentar zur Leitlinie.1,2

Dieses Interview wurde ausschließlich für die GlaxoSmithKline GmbH & Co. KG („GSK“) erstellt und dient der Information über abstrakte Rechtsfragen. Es stellt keine Rechtsberatung dar. Eine unentgeltliche Zurverfügungstellung des Interviews darf ausschließlich über die Website von GSK und ausschließlich in unveränderter Form erfolgen. Unabhängig davon stehen Dritten aus oder im Zusammenhang mit diesem Interview keine Ansprüche gegen CMS zu, insbesondere begründet dieses Interview kein Beratungsverhältnis – weder entgeltlich noch pro-bono – zu Dritten.

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Quellen
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