Dokumentation in der Apotheke
Die vorgeschriebene interne Dokumentation in der Apotheke umfasst insbesondere:
- Datum und Inhalt des Aufklärungsgesprächs
- Verwendeter Aufklärungsbogen
- Durchführung der Anamnese
- Einwilligung zur Impfung
- Datum der Impfung
- Impfstoffbezeichnung und Chargennummer
- Name, Geburtsdatum und Anschrift der geimpften Person
- Name und Unterschrift der Person, die aufgeklärt, die Anamnese durchgeführt und geimpft hat.
Diese Unterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann schriftlich oder digital erfolgen, muss jedoch jederzeit nachvollziehbar und zugänglich sein1.
Viele Apotheken setzen inzwischen auf digitale Dokumentationslösungen, die den gesamten Ablauf deutlich vereinfachen können – von der Anamnese über die Einwilligung bis zur Chargendokumentation und Meldung.
Dabei gibt es verschiedene beliebte Anbieter, wie zum Beispiel: Zukunftspakt Apotheke, ApoTune, GEDISA, oder CaboVax .
Hier gibt es auch eine Mustervorlage der ABDA zur Dokumentation in der Apotheke.
Meldung der Impfungen (Impf-Survey)
Die Apotheke muss die durchgeführten Impfungen im Rahmen des Impf-Surveys zeitnah an das Robert Koch-Institut (RKI) übermitteln. Dies erfolgt in der Regel über das Deutsche Elektronische Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS).1 Wird ein digitales Impftool mit integrierter Meldung genutzt, kann diese automatisiert erfolgen.
Meldungen zur Arzneimittelsicherheit
Verdachtsfälle, die über das übliche Maß von Impfreaktionen hinausgehen, oder andere unerwünschte Arzneimittelwirkungen sind im Rahmen der Arzneimitteltherapiesicherheit zu melden. Diese Meldungen erfolgen gemäß den geltenden pharmakovigilanzrechtlichen Vorgaben an das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) oder das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die entsprechenden Meldewege sollten im Qualitätsmanagementsystem der Apotheke festgelegt sein und das Personal damit vertraut gemacht werden.